FAQ
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Welche Finanztätigkeiten sind bewilligungspflichtig?
In Liechtenstein ist der Grossteil der gewerbsmässigen Finanztätigkeiten bewilligungspflichtig. Insbesondere sind dies:
- die Entgegennahme von Einlagen und anderen rückzahlbaren Geldern
- die Ausleihung von Geldern an einen unbestimmten Kreis von Kreditnehmern
- das Depotgeschäft
- die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Nebendienstleistungen gemäss Anhang 1 Abschnitte A und B des Wertpapierdienstleistungsgesetzes (WPDG) sowie die Durchführung von bankmässigen Ausserbilanzgeschäften
- die Anlage-, Vermögens- bzw. Finanzberatung
- die Vermögensverwaltung
- das Versicherungsgeschäft
- Treuhandgeschäfte
- die Erbringung von Zahlungsdiensten sowie die Ausgabe von E-Geld
- die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Haftungen für andere, sofern die übernommene Verpflichtung auf Geldleistungen lautet
- der Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit Devisen
Schon das Aufführen einer dieser Tätigkeiten im Firmenzweck oder die Bewerbung derselbigen begründet bereits eine Bewilligungspflicht, auch wenn die Tätigkeit zur Zeit gar nicht ausgeübt wird. Je nach Tätigkeit sind die Voraussetzungen für eine Bewilligung im entsprechenden Gesetz geregelt (Bankengesetz, Treuhändergesetz, Versicherungsaufsichtsgesetz usw.).
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Welche Schritte muss man unternehmen, bevor man eine bewilligungspflichtige Tätigkeit aufnimmt und ein Antrag um Erteilung einer Bewilligung stellt?
Bevor eine unterstellungspflichtige Geschäftstätigkeit aufgenommen wird, muss eine Bewilligung der FMA Liechtenstein vorliegen. Das Tätigwerden ohne Bewilligung ist nach Massgabe der Strafbestimmungen des anwendbaren Aufsichtsgesetzes strafbar. Bestehen Zweifel, ob eine bestimmte Geschäftstätigkeit bewilligungspflichtig ist, empfiehlt es sich, die notwendigen Abklärungen (in den entsprechenden Gesetzen) vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Um die Einreichung eines Bewilligungsantrags zu erleichtern, hat die FMA diverse Checklisten und Wegleitungen zu den von der FMA zu vollziehenden Gesetze und Verordnungen herausgegeben. Es ist jedoch empfehlenswert, im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens zusätzlich das Gespräch mit dem zuständigen Bereich innerhalb der FMA zu suchen.
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Was ist für die Gründung einer Bank alles zu beachten?
Um in Liechtenstein eine Bewilligung als Bank zu erlangen, muss eine Reihe von Vorschriften eingehalten und Anforderungen erfüllt werden. Der Nachweis, dass die laut Gesetz geforderten Voraussetzungen gegeben sind, erfolgt durch die Beibringung entsprechender Dokumente. Die Einzelheiten sind im liechtensteinischen Bankengesetz (hauptsächlich in Art. 16 bis Art. 30) und in der Bankenverordnung (Art. 6) geregelt. Zur Erleichterung stellt die FMA eine Wegleitung zur Verfügung, was jedoch die Konsultation von Gesetz und Verordnung nicht ersetzt. Bewilligungsanträge müssen bei der FMA eingereicht werden. Nach Beseitigung aller Unklarheiten und offenen Fragen beurteilt die FMA den Antrag und entscheidet mittels Verfügung. Die Bearbeitungsdauer von Eingabe bis zur Erteilung der Bewilligung hängt von der Qualität der aufbereiteten Dokumente als auch von der Übereinstimmung mit Gesetz und Verordnung ab. Die Entscheidung, ob ein Bewilligungsantrag abgelehnt wird oder nicht, erfolgt gemäss Gesetz innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags.
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Wie kann eine im europäischen Währungsraum lizenzierte Bank im Fürstentum Liechtenstein ihre Geschäftstätigkeit ausüben?
Einer im EWR zugelassenen Bank oder einem Finanzinstitut stehen mehrere Möglichkeiten zur Ausübung ihrer typischen Geschäftstätigkeit im Fürstentum Liechtenstein offen. Je nach Konzeption des Marktauftritts sind dies:
Art des Tätigwerdens Rechtliches Erfordernis Von Liechtenstein aus, ohne Niederlassung Gastland
Notifikationsverfahren über die FMA im Sinne des Art. 41 des Bankengesetzes. Die Bank zeigt der FMA ihre Absicht an, im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs in einem anderen EWR-Staat tätig werden zu wollen und teilt gleichzeitig mit, um welche Tätigkeiten es sich konkret handelt. Es dürfen nur jene Tätigkeiten ausgeübt werden, für die gemäss Art. 38 des Bankengesetzes die gegenseitige Anerkennung gilt.
Im Wege der Errichtung einer Zweigstelle
Mitteilungsverfahren gemäss Art. 40 des Bankengesetzes. Die Bank hat diverse Unterlagen bereitzustellen und über die FMA der Aufsichtsbehörde des Gastlands zukommen zu lassen.
Durch Errichtung einer Vollbank
Voraussetzung dafür ist eine Bewilligung im Gastland.